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   FG Düsseldorf, 05.05.2008 - 17 K 692/07 E   

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FG Düsseldorf, 05.05.2008 - 17 K 692/07 E (https://dejure.org/2008,5471)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.05.2008 - 17 K 692/07 E (https://dejure.org/2008,5471)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. Mai 2008 - 17 K 692/07 E (https://dejure.org/2008,5471)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtserheblichkeit einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache i.S.d. § 173 Abgabenordnung (AO); Ersichtlichkeit der Lohnversteuerung von Sonderzahlungen i.R.e. sog. Nachteilsausgleichs aus den Vermerken auf den Lohnsteuerkarten; Unerheblichkeit etwaiger Rechtsprechung ...

  • Judicialis

    AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 19
    Rechtserheblichkeit; Feststellungslast; Nachteilsausgleichs; Zukunftssicherungsleistungen - Rechtserheblichkeit einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache i.S.d. § 173 AO

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rechtserheblichkeit einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache i.S.d. § 173 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Besteuerung des von der Stadtsparkasse gezahlten "Nachteilsausgleich" beim Beschäftigten rechtswidrig - Beschäftigter kann Änderung der Steuerbescheide für die Jahre 2001 und 2002 verlangen, nicht dagegen der Steuerbescheide 2003 folgende

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1346
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 148/98

    Sonderzahlung anlässlich der Überführung einer Mitarbeiterversorgung von einer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.05.2008 - 17 K 692/07
    Zeitgleich teilte der Arbeitgeber dem Kläger mit, dass die Versteuerung fehlerhaft gewesen sei, wie sich aus dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs BFH vom 14. September 2005 VI R 148/98 (Bundessteuerblatt BStBl II 2006, 532) ergebe.

    Der BFH habe entschieden, dass Sonderzahlungen eines Arbeitsgebers an Zusatzversorgungskassen, die anlässlich der Systemumstellungen auf das Kapitaldeckungsverfahren, der Überführung einer Mitarbeiterversorgung an eine andere Zusatzversorgungskasse oder anlässlich seines Ausscheidens aus der Versorgungsanstalt des Bundes oder der Länder geleistet würden, nicht zu Arbeitslohn bei aktiven Arbeitnehmern führten (Urteile vom 14. September 2005 VI R 32/04, BStBl II 2006, 500 und VI R 148/98, a.a.O. sowievom 15. Februar 2006 VI R 92/04, BStBl II 2006, 528).

    Letzterer habe dann - nachdem das Verfahren seit dem Jahr 1998 anhängig gewesen sei - mit Urteil vom 14. September 2005 VI R 148/98 (a.a.O.) entschieden, dass kein steuerbarer Arbeitslohn vorliege.

    Die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen führen zu einer niedrigeren Steuer, da die Besteuerung des Nachteilsausgleichs als Arbeitslohn rechtswidrig war (BFH Urteil vom 14. September 2005 VI R 148/98, a.a.O.).

    Ebenso wenig kann dessen Kenntnis von den seitens der Behörde angeführten Verfahren beim FG Düsseldorf zu Az. 12 K 7182/95 L (Urteil vom 17. September 1996; aufgehoben durch BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 148/98, a.a.O.) bzw. 15 K 6297/03 L (Urteil vom 25. August 2005, Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1769) sowie vom Schriftverkehr Dritter (Stadt F) mit dem Finanzministerium des Landes NRW angenommen werden.

  • FG Düsseldorf, 06.08.2007 - 1 K 3800/06

    Voraussetzungen der Änderung eines Steuerbescheides wegen nachträglich bekannt

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.05.2008 - 17 K 692/07
    Zur Begründung verweisen die Kläger ergänzend auf das Urteil des Finanzgerichts -FG- Düsseldorf vom 6. August 2007 1 K 3800/06 E, [...]).

    Dies hätte zur Folge gehabt, dass die Umlage als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt worden wäre (ebenso im Ergebnis FG Düsseldorf, Urteil vom 30. November 2006, 8 K 2386/06 E, n. V.; a. A. FG Düsseldorf, Urteil vom 6. August 2007, 1 K 3800/06 E, a.a.O.).

    Ob es sich bei der Kurzinformation Einkommensteuer dem Rechtscharakter nach um eine Verwaltungsanweisung handelt bzw. derartige Mitteilungen "praktisch" wie Verwaltungsanweisungen behandelt werden (vgl. hierzu im Einzelnen FG Düsseldorf, Urteil vom 6. August 2007, 1 K 3800/06 E, a.a.O.), kann nach Auffassung des Senats dahinstehen.

    Die zur Frage der Rechtserheblichkeit nachträglich bekannt gewordener Tatsachen in Einzelfragen vertretenen unterschiedlichen Auffassungen (vgl. Nachweise bei Frotscher in Schwarz, § 173 Rz. 31 ff) bedürfen der höchstrichterlichen Klärung, zumal zum entscheidungserheblichen Sachverhalt divergierende finanzgerichtlichen Entscheidungen getroffen worden sind (Senatsurteil bzw. Urteile des FG Düsseldorf vom 30. November 2006, 8 K 2386/06 E und vom 6. August 2007, 1 K 3800/06 E, a.a.O.) und eine Vielzahl gleichgelagerter Rechtsbehelfsverfahren anhängig sind.

  • BFH, 10.03.1999 - II R 99/97

    Änderung wegen neuer Tatsachen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.05.2008 - 17 K 692/07
    Das FA ist der Auffassung, wenn nach dem BFHUrteil vom 10. März 1999 II R 99/97 (BStBl II 1999, 433) bereits mündliche Weisungen eines Sachgebietsleiters zur Herstellung einer eindeutigen Weisungslage ausreichten, sei nicht ersichtlich, weshalb schriftlichen Hinweisen auf die Rechtslage bzw. zur Auffassung der Finanzverwaltung durch die OFD eine andere Bedeutung zukommen solle.

    Für die Rechtserheblichkeit einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache kann der Stand der Rechtsprechung und der Verwaltungserlasse im Einzelfall unerheblich sein, wenn anderweitig feststeht, dass die Steuer auch bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsache nicht anders festgesetzt worden wäre (vgl. BFH-Urteil vom 10. März 1999 II R 99/97, a.a.O. zum Fall der Weisung des Sachgebietsleiters).

    Die Feststellung, wie die Behörde bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entschieden hätte, kann nicht nur mit Hilfe ganz bestimmter Beweismittel getroffen werden (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 XI R 38/99, a.a.O.; BFH in BStBl II 1999, 433; vgl. aber Frotscher in Schwarz, § 173 Rz. 32 - 33).

    Denn die Feststellung, wie die Behörde bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entschieden hätte, kann nicht nur mit Hilfe ganz bestimmter Beweismittel getroffen werden (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 XI R 38/99, a.a.O.; BFH in BStBl II 1999, 433).

  • BFH, 15.12.1999 - XI R 38/99

    Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.05.2008 - 17 K 692/07
    Dies muss im Einzelfall regelmäßig auf Grund des Gesetzes, wie es nach der damaligen Rechtsprechung des BFH ausgelegt wurde, und der die Finanzbehörden bindenden Verwaltungsanweisungen im Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Steuerbescheides beurteilt werden; auch an Hand interner Schreiben der Verwaltung kann festgestellt werden, wie eine die maßgebliche Rechtsfrage offenlassende Verwaltungsanweisung von den Finanzämtern ausgelegt wurde (von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO und FGO, § 173 AO Rz. 28 m.w.N.; BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 XI R 38/99, BFH/NV 2000, 820).

    Die Feststellung, wie die Behörde bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entschieden hätte, kann nicht nur mit Hilfe ganz bestimmter Beweismittel getroffen werden (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 XI R 38/99, a.a.O.; BFH in BStBl II 1999, 433; vgl. aber Frotscher in Schwarz, § 173 Rz. 32 - 33).

    Denn die Feststellung, wie die Behörde bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entschieden hätte, kann nicht nur mit Hilfe ganz bestimmter Beweismittel getroffen werden (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 XI R 38/99, a.a.O.; BFH in BStBl II 1999, 433).

  • FG Düsseldorf, 30.11.2006 - 8 K 2386/06

    Abänderungspflicht bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide gem. § 173 Abs. 1

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.05.2008 - 17 K 692/07
    Dies hätte zur Folge gehabt, dass die Umlage als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt worden wäre (ebenso im Ergebnis FG Düsseldorf, Urteil vom 30. November 2006, 8 K 2386/06 E, n. V.; a. A. FG Düsseldorf, Urteil vom 6. August 2007, 1 K 3800/06 E, a.a.O.).

    Die zur Frage der Rechtserheblichkeit nachträglich bekannt gewordener Tatsachen in Einzelfragen vertretenen unterschiedlichen Auffassungen (vgl. Nachweise bei Frotscher in Schwarz, § 173 Rz. 31 ff) bedürfen der höchstrichterlichen Klärung, zumal zum entscheidungserheblichen Sachverhalt divergierende finanzgerichtlichen Entscheidungen getroffen worden sind (Senatsurteil bzw. Urteile des FG Düsseldorf vom 30. November 2006, 8 K 2386/06 E und vom 6. August 2007, 1 K 3800/06 E, a.a.O.) und eine Vielzahl gleichgelagerter Rechtsbehelfsverfahren anhängig sind.

  • BFH, 13.05.1998 - II R 67/96

    Grunderwerbsteuer - Grundstückskaufpreis - Einheitliches Vertragswerk - Bekannte

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.05.2008 - 17 K 692/07
    Im Übrigen sei im Zweifel von der Rechtserheblichkeit einer Tatsache auszugehen (BFHUrteil vom 13. Mai 1998 II R 67/96, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH BFH/NV 1999, 1); die Finanzbehörde trage insoweit die Feststellungslast.

    Im Zweifel ist mithin von der Rechtserheblichkeit der Tatsache auszugehen, hat also der in § 173 AO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Richtigkeit der Steuerfestsetzung Vorrang (BFH-Urteil vom 13. Mai 1998 II R 67/96, a.a.O.); die Finanzbehörde trägt insoweit die Feststellungslast (Balmes in Kühn/von Wedelstädt, AO, § 173 Rz. 8; Koenig in Pahlke/Koenig, AO, § 173 Rz. 90).

  • FG Düsseldorf, 25.08.2005 - 15 K 6297/03

    Ausgleichszahlungen an Zusatzversorgungskasse bei Verschmelzung von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.05.2008 - 17 K 692/07
    Ebenso wenig kann dessen Kenntnis von den seitens der Behörde angeführten Verfahren beim FG Düsseldorf zu Az. 12 K 7182/95 L (Urteil vom 17. September 1996; aufgehoben durch BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 148/98, a.a.O.) bzw. 15 K 6297/03 L (Urteil vom 25. August 2005, Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1769) sowie vom Schriftverkehr Dritter (Stadt F) mit dem Finanzministerium des Landes NRW angenommen werden.
  • FG Düsseldorf, 17.09.1996 - 12 K 7182/95

    Zahlungen an eine Zusatzversorgungskasse durch Arbeitgeber als

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.05.2008 - 17 K 692/07
    Ebenso wenig kann dessen Kenntnis von den seitens der Behörde angeführten Verfahren beim FG Düsseldorf zu Az. 12 K 7182/95 L (Urteil vom 17. September 1996; aufgehoben durch BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 148/98, a.a.O.) bzw. 15 K 6297/03 L (Urteil vom 25. August 2005, Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1769) sowie vom Schriftverkehr Dritter (Stadt F) mit dem Finanzministerium des Landes NRW angenommen werden.
  • BFH, 14.09.2005 - VI R 32/04

    Sonderzahlungen an eine Zusatzversorgungskasse wegen Schließung des Umlagesystems

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.05.2008 - 17 K 692/07
    Der BFH habe entschieden, dass Sonderzahlungen eines Arbeitsgebers an Zusatzversorgungskassen, die anlässlich der Systemumstellungen auf das Kapitaldeckungsverfahren, der Überführung einer Mitarbeiterversorgung an eine andere Zusatzversorgungskasse oder anlässlich seines Ausscheidens aus der Versorgungsanstalt des Bundes oder der Länder geleistet würden, nicht zu Arbeitslohn bei aktiven Arbeitnehmern führten (Urteile vom 14. September 2005 VI R 32/04, BStBl II 2006, 500 und VI R 148/98, a.a.O. sowievom 15. Februar 2006 VI R 92/04, BStBl II 2006, 528).
  • BFH, 15.02.2006 - VI R 92/04

    Gegenwertzahlung beim Ausscheiden eines Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.05.2008 - 17 K 692/07
    Der BFH habe entschieden, dass Sonderzahlungen eines Arbeitsgebers an Zusatzversorgungskassen, die anlässlich der Systemumstellungen auf das Kapitaldeckungsverfahren, der Überführung einer Mitarbeiterversorgung an eine andere Zusatzversorgungskasse oder anlässlich seines Ausscheidens aus der Versorgungsanstalt des Bundes oder der Länder geleistet würden, nicht zu Arbeitslohn bei aktiven Arbeitnehmern führten (Urteile vom 14. September 2005 VI R 32/04, BStBl II 2006, 500 und VI R 148/98, a.a.O. sowievom 15. Februar 2006 VI R 92/04, BStBl II 2006, 528).
  • BFH, 10.10.2007 - VI B 48/06

    Berichtigung von Rechtsfehlern; Änderung wegen nachträglich bekannt gewordener

  • BFH, 22.09.1995 - VI R 52/95

    Nichtrechtsfähige Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes sind

  • FG Düsseldorf, 22.08.2008 - 11 K 580/07

    Auswirkung des nachträglichen Bekanntwerdens von als Arbeitslohn behandelten und

    Der Beklagte hätte insoweit allenfalls Mutmaßungen anstellen können (vgl. auch Urteil des FG A-Stadt vom 5. Mai 2008 17 K 692/07, zitiert nach [...]).

    Im Zweifel sei daher von der Rechtserheblichkeit der Tatsache auszugehen (ebenso Urteil des FG Münster vom 25. August 1999 8 K 1892/94, EFG 1999, 1264; Urteil des FG Hamburg vom 9. Oktober 2007 6 K 326/04; Urteile des FG A-Stadt vom 6. August 2007 1 K 3800/06 sowie vom 5. Mai 2008 17 K 692/07; von Groll, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 173 Rn. 125; von Wedelstädt, in: Beermann/Gosch, AO, § 173 Rn. 31; Frotscher, in: Schwarz, AO, § 173 Rn. 31; Rüsken, in: Klein, AO, 9. Aufl. 2006, § 173 Rn. 71; Balmes, in: Kühn/von Wedelstädt, AO, 19. Aufl. 2008, § 173 Rn. 35).

    Es ist jedoch nicht hinreichend sicher, dass der zuständige Veranlagungsbeamte die Mitteilung für den Lohnsteueraußendienst berücksichtigt hätte (ebenso Urteile des FG A-Stadt vom 6. August 2007 1 K 3800/06 und 5. Mai 2008 17 K 692/07).

    Es kann daher nicht unterstellt werden, dass er sie bei den Veranlagungen berücksichtigt hätte (ebenso Urteil des FG A-Stadt vom 5. Mai 2008 17 K 692/07).

  • BFH, 22.04.2010 - VI R 27/08

    Korrektur von Steuerbescheiden - Rechtserheblichkeit neuer Tatsachen - Sinn und

    Der fristgerecht erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) für die Streitjahre 2001 und 2002 mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1346 veröffentlichten Gründen statt.

    das Urteil des FG Düsseldorf vom 5. Mai 2008  17 K 692/07 E aufzuheben, soweit das FA verpflichtet worden ist, die Einkommensteuerbescheide für 2001 vom 23. September 2002 und für 2002 vom 5. Dezember 2003 dahin zu ändern, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 2.013,67 DM (2001) und 1.053,78 EUR (2002) niedriger festgesetzt werden, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

    unter Abänderung des Urteils des FG Düsseldorf vom 5. Mai 2008  17 K 692/07 E und Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 16. Januar 2007 und der Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2007 das FA auch zu verpflichten, die Einkommensteuerbescheide für 2003 vom 12. Januar 2005 und für 2004 vom 1. August 2005 dahin zu ändern, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 1.111,56 EUR (2003) und 1.169,15 EUR (2004) niedriger festgesetzt werden.

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